Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter dem Namen
'Freundeskreis des Pfadfinderstammes "St. Liborius" Dortmund-Körne e.V.' eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Dortmund-Körne. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammeln von Geld- und Sachspenden zur Förderung der Pfadfinderarbeit in der kath. Gemeinde "St. Liborius" Dortmund-Körne. Durch diese Förderung soll der Pfadfinderstamm "St. Liborius" insbesondere in die Lage versetzt werden die Durchführung von Gruppenstunden und Freizeiten des Pfadfinderstammes und damit in Zusammenhang stehende Anschaffungen zu verwirklichen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitarbeit erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchengemeinde "St. Liborius" Dortmund-Körne. Das Vermögen muß ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, insbesondere zur Unterstützung der Pfadfinderarbeit innerhalb der Gemeinde.
- Jede natürliche oder juristische Person, die an der Verfolgung der Vereinszwecke mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist an die schriftliche Form gebunden und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit Der Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Form und kann jederzeit erfolgen.
- Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung festzulegen und grundsätzlich für das ganze Jahr zu entrichten. Er beträgt bei der Gründung 30,- DM bzw. 15,- Euro pro Jahr. Der Beitrag wird im Januar eines jeden Jahres oder bei Eintritt fällig und wird per Lastschrift eingezogen oder ist per Überweisung zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Beitragsrückerstattung.
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Vertretung ist unzulässig.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief. Die Frist von zwei Wochen beginnt einen Tag nach der Absendung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muß von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und enthält Zeit und Ort der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Kassenbericht entgegen und entlastet den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n und den/die Kassierer/in mit einfacher Mehrheit für drei Jahre.
- Die Wahl erfolgt per Handzeichen oder auf Antrag geheim.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer/innen mit einfacher Mehrheit für ein Jahr.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluß von Mitgliedern bei grob vereinsschädigendem Verhalten.
- Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Satzung ändern, wobei der Vereinszweck und die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen sind.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem Mitglied des Stammesvorstandes der DPSG St. Liborius, welches vom Vorstand der DPSG St. Liborius bestimmt wird, und dem/der Kassierer/in.
- Der Vorstand ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung zu führen.
- Der Vorstand muß der Versammlung einen Rechenschaftsbericht zu seiner Entlastung vorlegen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand beantragt die Eintragung ins Vereinsregister und die Gemeinnützigkeitserklärung.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Die Auflösung des Vereins kann mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 beschlossen werden, sofern die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Zur Auflösungsversammlung beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung per einfachem Brief mit einer vierwöchigen Frist ein.
- Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes löst der Vorstand den Verein auf.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.